Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. Dezember 2021 gilt § 24 Abs. 10 der 2. SARS-CoV-2-EindV bis zum 19. Januar 2022 weiter.
Konkret bedeutet das, dass für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 9 und 10 Präsenzpflicht besteht.
Schüler*innen der Jahrgangsstufen 7 und 8 können mit einer entsprechenden Erklärung der Sorgeberechtigten der Schule fernbleiben.
- Die Erklärung ist schriftlich gegenüber der Schule abzugeben; einer Begründung bedarf es nicht.
- Die Erklärung ist mindesten für eine (Schul-)Woche abzugeben.
- Das Fernbleiben wird als entschuldigtes Fehlen dokumentiert.
- Die Schulen sollen die Schülerlinnen am Anfang der Woche mit Lernaufgaben versorgen. Ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht nicht.
- Für die Zeit bis zum 19. Januar 2022 entscheiden die Schule nach pädagogischen Kriterien darüber, ob auf die Leistungsbewertung in den Jahrgängen 7 und 8 verzichtet wird.
- Die Zeit bis zum 19. Januar 2022 soll — aufgrund der Möglichkeit zum Fernbleiben vom Präsenzunterricht in bestimmten Jahrgangsstufen und der damit verbundenen heterogenen Anwesenheit der Schüler/innen – in den Klassen vorwiegend zum Üben und Wiederholen sowie zum Aufholen von Lernrückständen und zur Festigung von Lernstoff genutzt werden. Daher sollten die Schüler/innen, die dem Präsenzunterrichtet fernbleiben, auch Aufgaben erhalten, die sich zum Üben und Wiederholen eignen.
- Während des Fernbleibens vom Präsenzunterricht von den Schüler*innen bearbeitete Aufgaben können von den Lehrkräften kommentiert werden, sie werden aber nicht bewertet.